Assistenzhundeverordnung über BMAS
Durch die neue Assistenzhundeverordung (AhundV) des Bundes werden ab Juli 2023 die Regelungen über Assistenzhunde im Behinderungsgleichstellungsgesetz geregelt.
Seit dem 1. Juli 2021 gilt in Deutschland ein neues Assistenzhunde-Gesetz (§§ 12e bis 12l BGG).
Das neue Gesetz ist im BGG verankert und geregelt.
In § 12e BGB (Behindertengleichstellungsgesetz) steht,
dass Träger öffentlicher Gewalt sowie Eigentümer*innen, Betreiber*innen von beweglichen und unbeweglichen Anlagen und Einrichtungen Menschen mit Behinderung den Zutritt (zu ihren für den allgemeinen Publikums- und Benutzungsverkehr zugänglichen) Anlagen und Einrichtungen nicht wegen der Begleitung durch den Assistenzhund verweigern dürfen; sie trifft eine Duldungspflicht. Ein Assistenzhund darf überall mitgenommen werden wo wir mit Straßenschuhen rein dürfen.
Abschnitt 2 b aus dem Gleichstellungsgesetz für Assistenzhunde
§ 12 e Menschen mit Behinderung in Begleitung von Assistenzhunden
§ 12 f Ausbildung von Assistenzhunden
§ 12 g Prüfung von Assistenzhunden und deren Mensch Assistenzhund Gemeinschaft
§ 12 h Haltung von Assistenzhunden
§ 12 i Zulassung von Ausbildungsstätten für Assistenzhunde
§ 12 j Fachliche Stellen und Prüfer
§ 12 k Studien zu Untersuchung